Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131234

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

4Ob252/16m; 4Ob137/20f

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 C4

Rechtssatz

Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-01-24 4 Ob 252/16m

Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m. (T1)

TE OGH 2020-08-11 4 Ob 137/20f

Vgl; Beisatz: Dass eine Marke infolge fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wurde bedeutet nicht, dass das Zeichen nicht weiter verwendet werden dürfte. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131234