OGH
RS0131234
24.01.2017
4Ob252/16m; 4Ob137/20f
UWG §1 C2; UWG §1 C4
Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
TE OGH 2017-01-24 4 Ob 252/16m
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m. (T1)
TE OGH 2020-08-11 4 Ob 137/20f
Vgl; Beisatz: Dass eine Marke infolge fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wurde bedeutet nicht, dass das Zeichen nicht weiter verwendet werden dürfte. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131234