OGH
RS0131157
22.12.2016
6Ob209/16b
ABGB §1328a Abs2; MedienG §7
Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von Paragraph 1328 a, Absatz 2, ABGB ausschließlich nach Paragraph 7, MedienG. Da ein solcher Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf Paragraph 1328 a, ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131157