Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131157

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Geschäftszahl

6Ob209/16b

Norm

ABGB §1328a Abs2; MedienG §7

Rechtssatz

Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von Paragraph 1328 a, Absatz 2, ABGB ausschließlich nach Paragraph 7, MedienG. Da ein solcher Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf Paragraph 1328 a, ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131157