OGH
RS0131213
16.12.2016
8ObA72/16w
MSchG §15m Abs1 Z1
Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des Paragraph 15 m, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.
TE OGH 2016-12-16 8 ObA 72/16w
Veröff: SZ 2016/135
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131213