Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131213

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Geschäftszahl

8ObA72/16w

Norm

MSchG §15m Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des Paragraph 15 m, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-12-16 8 ObA 72/16w

Veröff: SZ 2016/135

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131213