Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131141

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

1Ob135/16h; 1Ob221/16f; 6Ob72/18h; 5Ob126/20w

Norm

AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

Rechtssatz

Auch für die Unterbrechung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-10-18 1 Ob 135/16h

Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG der Boden entzogen. (T1); Veröff: SZ 2016/107

TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f

Beisatz: Auch wenn Zweck der Bestimmung grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen. (T2)

Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)

Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungs­masse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungs­vertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, zumal ein Gerichtsverfahren, in dem diese Frage als Hauptfrage zu lösen ist, nicht anhängig ist. (T4)

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54

TE OGH 2020-09-02 5 Ob 126/20w

Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131141