OGH
RS0131141
18.10.2016
1Ob135/16h; 1Ob221/16f; 6Ob72/18h; 5Ob126/20w
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1
Auch für die Unterbrechung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden.
TE OGH 2016-10-18 1 Ob 135/16h
Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG der Boden entzogen. (T1); Veröff: SZ 2016/107
TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f
Beisatz: Auch wenn Zweck der Bestimmung grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen. (T2)
Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)
Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, zumal ein Gerichtsverfahren, in dem diese Frage als Hauptfrage zu lösen ist, nicht anhängig ist. (T4)
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54
TE OGH 2020-09-02 5 Ob 126/20w
Vgl; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131141