OGH
RS0131053
28.09.2016
18OCg3/16i; 18OCg1/19z
ZPO §610 Abs1 Z2
Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestellt hat.
TE OGH 2016-09-28 18 OCg 3/16i
Veröff: SZ 2016/102
TE OGH 2019-05-15 18 OCg 1/19z
nur: Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestellt hat. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131053