OGH
RS0131044
26.09.2016
4Ob60/16a
UWG §1 D1a
Besteht für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (Paragraph eins, UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthält.
TE OGH 2016-09-26 4 Ob 60/16a
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131044