Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131044

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

4Ob60/16a

Norm

UWG §1 D1a

Rechtssatz

Besteht für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedarf es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (Paragraph eins, UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthält.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-09-26 4 Ob 60/16a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131044