OGH
RS0130930
05.09.2016
25Os7/15i; 27Os6/15g; 25Ds1/21w; 26Ds13/21t
DSt §79; MRK Art6 Abs1; RL-BA 1977 §21; ZPO §178
Der Kläger im Zivilverfahren handelt zur Durchsetzung einer von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Forderung in Ausübung des Rechts, alle für seinen Standpunkt sprechenden sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorzubringen. Dies ergibt sich bereits aus dem aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ableitbaren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist auch aus den in Paragraph 178, ZPO für die Parteien des Zivilverfahrens normierten Pflicht, „alle ... zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben“, ableitbar. Ihm steht daher jedes Vorbringen zu, das – ohne Anlegen eines strengen Maßstabs aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei – der Aufklärung der Sache dienlich und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann, wobei von einer ex ante‑Betrachtung auszugehen und unmaßgeblich ist, ob sich das Vorbringen ex post tatsächlich als notwendig erweist.
TE OGH 2016-09-05 25 Os 7/15i
Beisatz: Die sachliche Notwendigkeit der Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit durch die Partei eines Zivilverfahrens (oder den Angeklagten im Strafverfahren) ist daher eher anzunehmen als in anderen, nicht von Artikel 6, Absatz eins, MRK erfassten Fällen. (T1)
TE OGH 2017-01-26 27 Os 6/15g
Beis wie T1
TE OGH 2021-10-18 25 Ds 1/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach Paragraph 146, StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2)
TE OGH 2022-09-21 26 Ds 13/21t
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130930