Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130900

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

4Ob94/16a

Norm

PatG §1

Rechtssatz

Zur Bejahung der Technizität reicht es allein nicht aus, dass ein Verfahren bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, sind doch Programme für Datenverarbeitungsanlagen per se von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, PatG). Das Programm muss daher einen „weiteren technischen Effekt“ aufweisen. Die Abgrenzungslinie zwischen nicht‑schützbaren und schützbaren Computerprogrammen wird anhand ihrer Technizität gezogen, indem ein technischer Beitrag auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Bereich gefordert wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-08-25 4 Ob 94/16a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130900