OGH
RS0130900
25.08.2016
4Ob94/16a
PatG §1
Zur Bejahung der Technizität reicht es allein nicht aus, dass ein Verfahren bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, sind doch Programme für Datenverarbeitungsanlagen per se von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, PatG). Das Programm muss daher einen „weiteren technischen Effekt“ aufweisen. Die Abgrenzungslinie zwischen nicht‑schützbaren und schützbaren Computerprogrammen wird anhand ihrer Technizität gezogen, indem ein technischer Beitrag auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Bereich gefordert wird.
TE OGH 2016-08-25 4 Ob 94/16a
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130900