OGH
RS0131195
25.05.2016
9ObA117/15v
GlBG §17 Abs1
Mit der Generalklausel des Paragraph 17, erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Ziffer eins bis 7 des Paragraph 17, GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Ziffer 6, wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.
TE OGH 2016-05-25 9 ObA 117/15v
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131195