Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131195

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Norm

GlBG §17 Abs1

Rechtssatz

Mit der Generalklausel des Paragraph 17, erster Halbsatz GlBG soll sichergestellt werden, dass alle denkmöglichen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund der Religion erfasst werden. Die Aufzählung in den Ziffer eins bis 7 des Paragraph 17, GlBG ist demonstrativ (arg „insbesondere“), wobei den „sonstigen“ Arbeitsbedingungen der Ziffer 6, wiederum der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt. Eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn eine Person wegen der Religion bei der Zuweisung des konkreten Einsatzbereichs oder bei der Verteilung der Dienste benachteiligt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-05-25 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131195