Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131194

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Norm

GlBG §5 Abs2

Rechtssatz

Dem Anschein nach neutrale Bekleidungsvorschriften können Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen, sodass allenfalls vom Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung auszugehen ist, sofern diese Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 2, GlBG).

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-05-25 9 ObA 117/15v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131194