Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130878

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

8Ob37/16y; 6Ob175/18f; 6Ob6/20f; 2Ob198/20m; 2Ob217/22h

Norm

ABGB §137

ABGB §1037

ABGB §1435

Rechtssatz

Die gesetzliche Beistandspflicht nach Paragraph 137, ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1037, ABGB in Betracht. Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-05-24 8 Ob 37/16y

Veröff: SZ 2016/55

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f

Auch; nur: Die gesetzliche Beistandspflicht nach Paragraph 137, ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. (T1)

TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f

nur T1

TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m

vgl; Beisatz: Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht. (T2)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125

TE OGH 2023-01-17 2 Ob 217/22h

Vgl; Beisatz: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn die Pflege im Einvernehmen mit dem zu pflegenden Angehörigen erfolgt. Ablehnung von 8 Ob 37/16y. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130878