Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130682

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

4Ob254/15d; 4Ob161/16d; 4Ob66/17k; 4Ob230/17b; 4Ob84/19k; 4Ob204/19g; 4Ob140/24b

Norm

ÄrzteG 1998 §53

UWG §1 Abs1 Z1 C7b

UWG §1 Abs1 Z1 D5a

ZÄG §35

Rechtssatz

Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 254/15d

Veröff: SZ 2016/40

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 161/16d

Auch; Beisatz: Die Marktteilnehmer müssen auch im Zusammenhang mit standesrechtlichen Werberegelungen ihr Verhalten nicht von vornherein an der strengsten Auslegung der maßgebenden Regelungen orientieren. Siehe bereits 4 Ob 254/15d. (T1)

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2018-01-23 4 Ob 230/17b

Auch

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Standesrecht der Psychotherapeuten. (T2)

TE OGH 2020-03-30 4 Ob 204/19g

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Ziffer 5, WerbeV 2014. (T3)

TE OGH 2024-12-17 4 Ob 140/24b

nur: Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130682