OGH
RS0130682
17.12.2024
4Ob254/15d; 4Ob161/16d; 4Ob66/17k; 4Ob230/17b; 4Ob84/19k; 4Ob204/19g; 4Ob140/24b
ÄrzteG 1998 §53
UWG §1 Abs1 Z1 C7b
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
ZÄG §35
Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 254/15d
Veröff: SZ 2016/40
TE OGH 2016-11-22 4 Ob 161/16d
Auch; Beisatz: Die Marktteilnehmer müssen auch im Zusammenhang mit standesrechtlichen Werberegelungen ihr Verhalten nicht von vornherein an der strengsten Auslegung der maßgebenden Regelungen orientieren. Siehe bereits 4 Ob 254/15d. (T1)
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2018-01-23 4 Ob 230/17b
Auch
TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Standesrecht der Psychotherapeuten. (T2)
TE OGH 2020-03-30 4 Ob 204/19g
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Ziffer 5, WerbeV 2014. (T3)
TE OGH 2024-12-17 4 Ob 140/24b
nur: Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130682