OGH
RS0130710
18.03.2016
9ObA16/16t
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Art14 litg
Der Anspruch auf Jahresremuneration nach Artikel 14, KV entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits gezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.
TE OGH 2016-03-18 9 ObA 16/16t
Veröff: SZ 2016/36
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130710