Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130663

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

4Ob191/15i; 4Ob156/19y

Norm

B-KJHG §30 Abs3

Rechtssatz

Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war.  Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 191/15i

TE OGH 2019-10-24 4 Ob 156/19y

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130663