OGH
RS0130663
23.02.2016
4Ob191/15i; 4Ob156/19y
B-KJHG §30 Abs3
Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 191/15i
TE OGH 2019-10-24 4 Ob 156/19y
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130663