Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130619

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Geschäftszahl

15Os187/15m; 15Os189/15f; 12Os112/15k; 15Os151/17w (15Os152/17t); 11Os29/18a; 13Os44/18x; 15Os104/22s

Norm

StGB §19a; StGB §32 Abs2

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-02-17 15 Os 187/15m

Beisatz: Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht. (T1)

TE OGH 2016-02-17 15 Os 189/15f

TE OGH 2016-05-12 12 Os 112/15k

TE OGH 2018-02-14 15 Os 151/17w

Auch

TE OGH 2018-05-22 11 Os 29/18a

Vgl

TE OGH 2018-06-27 13 Os 44/18x

Beisatz: Die Wertung der Konfiskation als Milderungsgrund ist rechtlich verfehlt. (T2)

TE OGH 2022-12-05 15 Os 104/22s

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130619