OGH
RS0130619
17.02.2016
15Os187/15m; 15Os189/15f; 12Os112/15k; 15Os151/17w (15Os152/17t); 11Os29/18a; 13Os44/18x; 15Os104/22s
StGB §19a; StGB §32 Abs2
Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.
TE OGH 2016-02-17 15 Os 187/15m
Beisatz: Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht. (T1)
TE OGH 2016-02-17 15 Os 189/15f
TE OGH 2016-05-12 12 Os 112/15k
TE OGH 2018-02-14 15 Os 151/17w
Auch
TE OGH 2018-05-22 11 Os 29/18a
Vgl
TE OGH 2018-06-27 13 Os 44/18x
Beisatz: Die Wertung der Konfiskation als Milderungsgrund ist rechtlich verfehlt. (T2)
TE OGH 2022-12-05 15 Os 104/22s
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130619