OGH
RS0130592
20.01.2016
3Ob149/15f
ABGB §1041 B2; ABGB §1042 D; WGG §17 Abs1
Soweit der Kläger in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft in der Wohnung und des Fortbestands seiner Mitmietrechte den Finanzierungsbeitrag geleistet hat und davon anteilige Zahlungen für Mietzinsperioden nach seinem Auszug betroffen sind, werden diese allein von der Beklagten „abgewohnt“. Der Kläger hat hier – analog Paragraph 1042, ABGB - Anspruch auf Ersatz jenes Aufwands, zu dessen Tragung die Beklagte ab Beendigung des Mitmietverhältnisses als Alleinmieterin auch allein verpflichtet wäre.
TE OGH 2016-01-20 3 Ob 149/15f
Beisatz: Zum selben Ergebnis gelangt man auch unter Zugrundelegung der Ansicht, für derartige Konstellationen sei Anspruchsgrundlage ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB. (T1)
Beisatz: Der Kläger hat als früherer Mitmieter Zahlungen (voraus‑)geleistet, die ab seinem Ausscheiden aus dem Mitmietverhältnis im Umfang des Vorauszahlungsbetrags nur der Beklagten zugute kommen und zu denen nur sie als nunmehrige Alleinmieterin verpflichtet wäre, müsste der Mietzins monatlich in voller Höhe gezahlt werden und nicht, wie hier, infolge der vorweg erbrachten Leistung des Finanzierungsbeitrags nur noch teilweise. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130592