Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130553

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

7Ob93/15z

Norm

BTVG §4 Abs3

Rechtssatz

Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Vertragsbestimmung, die die Preisanpassung allein deshalb erlaubt, weil die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, knüpft nicht an Kostenfaktoren im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, BTVG an und ist daher keine nach dieser Bestimmung zulässige Preisanpassungsklausel.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-12-16 7 Ob 93/15z

Veröff: SZ 2015/139

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130553