OGH
RS0130553
16.12.2015
7Ob93/15z
BTVG §4 Abs3
Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Vertragsbestimmung, die die Preisanpassung allein deshalb erlaubt, weil die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, knüpft nicht an Kostenfaktoren im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, BTVG an und ist daher keine nach dieser Bestimmung zulässige Preisanpassungsklausel.
TE OGH 2015-12-16 7 Ob 93/15z
Veröff: SZ 2015/139
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130553