OGH
RS0130578
16.12.2015
2Ob34/15m; 5Ob143/17s
ABGB §364c
Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.
TE OGH 2015-12-16 2 Ob 34/15m
Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T1); Veröff: SZ 2015/138
TE OGH 2017-12-21 5 Ob 143/17s
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130578