Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130447

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

8Ob33/15h

Norm

ABGB §961; ABGB §964; ABGB §1298

Rechtssatz

Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des Paragraph 961, ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach Paragraph 1298, ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-10-29 8 Ob 33/15h

Veröff: SZ 2015/121

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130447