OGH
RS0130447
29.10.2015
8Ob33/15h
ABGB §961; ABGB §964; ABGB §1298
Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des Paragraph 961, ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach Paragraph 1298, ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.
TE OGH 2015-10-29 8 Ob 33/15h
Veröff: SZ 2015/121
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130447