Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130428

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

10ObS148/14h; 10ObS137/19y; 10ObS120/19y; 10ObS160/19f; 10ObS135/19d; 10ObS173/19t; 10ObS164/19v; 10ObS133/22i; 10ObS13/24w

Norm

KBGG §24 Abs2

Rechtssatz

Die Beschränkung auf eine lediglich in Österreich (und nicht auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat) ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ist als unionsrechtswidrig zu qualifizieren und daher unbeachtet zu lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-10-22 10 ObS 148/14h

Veröff: SZ 2015/120

TE OGH 2019-10-15 10 ObS 137/19y

TE OGH 2019-11-19 10 ObS 120/19y

Vgl; Beisatz: Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind. (T1)

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 160/19f

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 135/19d

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 173/19t

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist. (T2)

TE OGH 2020-07-28 10 ObS 164/19v

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-11-22 10 ObS 133/22i

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung von Artikel 67 und 68 VO (EG) 883 aus 2004,, wenn in einem der beiden betroffenen Staaten (hier der Schweiz) kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung besteht. Die Klägerin kann ihre Ansprüche somit auch nicht von der (inländischen) Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils ableiten. (T3)

TE OGH 2024-06-04 10 ObS 13/24w

Beisatz wie T1

Beisatz: Hier: (Leistungs)Zuständigkeit Österreichs nach der VO (EG) 883 aus 2004, infolge Erwerbstätigkeit der Klägerin im Inland. Für diese Situation ist geklärt, dass gemäß Artikel 5, VO (EG) 883 aus 2004, eine (sozialversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR- oder Mitgliedstaat einer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG gleichgestellt ist. Der Ansicht der Beklagten, dass zumindest ein Elternteil während des gesamten 182-Tage-Zeitraums des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in Österreich erwerbstätig gewesen sein müsse, ist in diesem Fall nicht zu folgen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130428