OGH
RS0130428
04.06.2024
10ObS148/14h; 10ObS137/19y; 10ObS120/19y; 10ObS160/19f; 10ObS135/19d; 10ObS173/19t; 10ObS164/19v; 10ObS133/22i; 10ObS13/24w
KBGG §24 Abs2
Die Beschränkung auf eine lediglich in Österreich (und nicht auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat) ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ist als unionsrechtswidrig zu qualifizieren und daher unbeachtet zu lassen.
TE OGH 2015-10-22 10 ObS 148/14h
Veröff: SZ 2015/120
TE OGH 2019-10-15 10 ObS 137/19y
TE OGH 2019-11-19 10 ObS 120/19y
Vgl; Beisatz: Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind. (T1)
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 160/19f
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 135/19d
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 173/19t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist. (T2)
TE OGH 2020-07-28 10 ObS 164/19v
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-11-22 10 ObS 133/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung von Artikel 67 und 68 VO (EG) 883 aus 2004,, wenn in einem der beiden betroffenen Staaten (hier der Schweiz) kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung besteht. Die Klägerin kann ihre Ansprüche somit auch nicht von der (inländischen) Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils ableiten. (T3)
TE OGH 2024-06-04 10 ObS 13/24w
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: (Leistungs)Zuständigkeit Österreichs nach der VO (EG) 883 aus 2004, infolge Erwerbstätigkeit der Klägerin im Inland. Für diese Situation ist geklärt, dass gemäß Artikel 5, VO (EG) 883 aus 2004, eine (sozialversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR- oder Mitgliedstaat einer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, Absatz 2, KBGG gleichgestellt ist. Der Ansicht der Beklagten, dass zumindest ein Elternteil während des gesamten 182-Tage-Zeitraums des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in Österreich erwerbstätig gewesen sein müsse, ist in diesem Fall nicht zu folgen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130428