OGH
RS0130287
27.08.2015
9ObA87/15g; 9ObA49/16w
GlBG §3 Z7; GlBG §12 Abs14
Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bei einer Beendigungsdiskriminierung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge. Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des Paragraph 12, Absatz 14, GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.
TE OGH 2015-08-27 9 ObA 87/15g
Beisatz: Die persönliche Beeinträchtigung aus der Beendigung während und wegen der Schwangerschaft wird nicht schon mit dem Ersatz des Vermögensschadens (Verdienstentgangs) abgegolten. (T1)
Beisatz: Die Festlegung des Entschädigungsbetrags kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen. In jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall – über das für jeden Offensichtliche hinaus – die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen. (T2)
Beisatz: Hier: Diskriminierende Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit wegen der Schwangerschaft; Entschädigungsbetrag von 1.700 EUR. (T3); Veröff: SZ 2015/86
TE OGH 2016-09-29 9 ObA 49/16w
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130287