OGH
RS0130217
19.05.2026
10ObS40/15b; 10ObS89/15h; 10ObS102/15w; 10ObS100/15a; 10ObS96/15p; 10ObS111/15v; 10ObS107/16g; 10ObS52/16v; 10ObS139/16p; 10ObS49/16b; 10ObS127/20d; 10ObS54/21w; 10ObS15/26t
ASVG in der Fassung SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 §254 Abs1 Z1
ASVG in der Fassung SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 §271 Abs1 Z1
Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.
TE OGH 2015-07-30 10 ObS 40/15b
Veröff: SZ 2015/76
TE OGH 2015-09-02 10 ObS 89/15h
Beisatz: Für das Vorliegen einer „voraussichtlich dauerhaften“ Invalidität muss der Versicherte nicht beweisen, dass eine Besserung seines Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist, sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist. (T1)
Beisatz: Hier: Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3. (T2)
TE OGH 2015-10-22 10 ObS 102/15w
Beisatz: Im Sinne der Entscheidungen 10 ObS 40/15b und 10 ObS 89/15h liegt eine Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine die Berufsunfähigkeit/Invalidität beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist. Diesen Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache hat die versicherte Person zu erbringen. (T3)
TE OGH 2015-10-22 10 ObS 100/15a
Beis wie T3
TE OGH 2015-12-15 10 ObS 96/15p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2015-12-15 10 ObS 111/15v
Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 107/16g
Beis wie T3; Beisatz: Logische Abfolge bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension ist zuerst die Prüfung des Vorliegens dauernder Invalidität, dann erst die Prüfung, ob eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. (T4)
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 52/16v
Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2016-11-25 10 ObS 139/16p
Beis wie T4
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 49/16b
Beis wie T3
TE OGH 2020-11-24 10 ObS 127/20d
Beis wie T1
TE OGH 2021-05-19 10 ObS 54/21w
Beis wie T3
TE OGH 2026-05-19 10 ObS 15/26t
vgl; Beisatz: Liegt Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht voraussichtlich dauerhaft vor, sei dies, weil (nach dem Regelbeweismaß) positiv feststeht, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten im beschriebenen Sinn (zu welchem Zeitpunkt auch immer) zu erwarten ist, sei dies, weil nicht festgestellt werden kann, ob eine solche Besserungsmöglichkeit besteht, ist der Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension zu verneinen. In diesen Fällen ist (sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 271 Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG vorliegen) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130217