OGH
RS0130179
24.06.2015
9ObA45/15f; 8ObA78/15a
VBG 1948 §27h
Gesetzestext und -zweck des Paragraph 27 h, Satz 2 VBG 1948 legen ein Verständnis dahin nahe, dass die Verfallsfrist um ein Jahr verlängert sein soll, wenn dem Vertragsbediensteten aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist von Satz 1 leg cit objektiv nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit für den Vertragsbediensteten bestand, lässt sich aber nicht im Rückblick auf den Zeitraum vor, sondern erst ab der Erkrankung beurteilen.
TE OGH 2015-06-24 9 ObA 45/15f
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit des Verbrauchs der restlichen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren wegen jeweils bis zum Jahresende (und darüber hinaus) dauernder Erkrankungen. (T1)
TE OGH 2015-11-25 8 ObA 78/15a
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzung der objektiven Unmöglichkeit des Urlaubskonsums ist auch gegeben, wenn dem Vertragsbediensteten nach dem Bestellungsvertrag, der irrtümlich als nicht dem VBG unterliegender freier Dienstvertrag angesehen wird, kein Urlaub zusteht. (T2); Veröff: SZ 2015/131
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130179