Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130179

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

9ObA45/15f; 8ObA78/15a

Norm

VBG 1948 §27h

Rechtssatz

Gesetzestext und -zweck des Paragraph 27 h, Satz 2 VBG 1948 legen ein Verständnis dahin nahe, dass die Verfallsfrist um ein Jahr verlängert sein soll, wenn dem Vertragsbediensteten aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist von Satz 1 leg cit objektiv nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit für den Vertragsbediensteten bestand, lässt sich aber nicht im Rückblick auf den Zeitraum vor, sondern erst ab der Erkrankung beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 45/15f

Beisatz: Hier: Unmöglichkeit des Verbrauchs der restlichen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren wegen jeweils bis zum Jahresende (und darüber hinaus) dauernder Erkrankungen. (T1)

TE OGH 2015-11-25 8 ObA 78/15a

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzung der objektiven Unmöglichkeit des Urlaubskonsums ist auch gegeben, wenn dem Vertragsbediensteten nach dem Bestellungsvertrag, der irrtümlich als nicht dem VBG unterliegender freier Dienstvertrag angesehen wird, kein Urlaub zusteht. (T2); Veröff: SZ 2015/131

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130179