OGH
RS0130178
19.02.2026
9ObA30/15z; 9ObA83/22d; 8ObA22/22a; 9ObA20/23s; 9ObA62/25w
AZG §19d
MuttSchG §8
Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.
TE OGH 2015-06-24 9 ObA 30/15z
TE OGH 2022-09-28 9 ObA 83/22d
Vgl; Beisatz: Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen. (T1)
TE OGH 2022-10-24 8 ObA 22/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar. (T2)
TE OGH 2023-04-27 9 ObA 20/23s
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw gegenüber Männern. (T3)
TE OGH 2026-02-19 9 ObA 62/25w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130178