Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130213

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Geschäftszahl

10ObS45/15p; 10ObS140/15h; 10ObS26/16w; 10ObS88/16p; 10ObS15/20h; 10ObS2/21y; 10ObS140/20s; 10ObS33/21g; 10ObS31/21p; 10ObS32/21k; 10ObS75/21h; 10ObS58/21h; 10ObS85/21d; 10ObS187/21d; 10ObS174/21t; 10ObS146/22a; 10ObS52/23d; 10ObS134/24i

Norm

KBGG §7 Abs3 Z1

KBGG §7 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine zu vertreten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: allgemeines Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Warteraum eines Kinderfacharztes nicht ausreichend).

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-05-19 10 ObS 45/15p

TE OGH 2016-01-19 10 ObS 140/15h

Beisatz: Hier: Schwere gesundheitliche Probleme der Klägerin und dadurch hervorgerufener „Ausnahmezustand“ ihrer Familie ausreichend. (T1)

TE OGH 2016-05-10 10 ObS 26/16w

Auch

TE OGH 2016-09-13 10 ObS 88/16p

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

Beisatz: Hier: Auftrag an die Ehegattin, den Nachweis eingeschrieben zur Post zu geben, ausreichend, auch wenn in der Folge die Postaufgabe nicht eingeschrieben erfolgte und der Nachweis auf dem Postweg verloren ging. (T3)

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 15/20h

Beis wie T2

TE OGH 2021-02-26 10 ObS 2/21y

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin übermittelte Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen per E-Mail an eine ihr von der Beklagten bekannt gegebene E-Mail-Adresse; dass Erfassung und weitere Verarbeitung dieses E-Mails bei der Beklagten in weiterer Folge aus unbekannten Gründen unterblieb, ist nicht von Klägerin zu vertreten. (T4)

TE OGH 2021-02-26 10 ObS 140/20s

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin übermittelte Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen per E-Mail an eine ihr von der Beklagten bekannt gegebene E-Mail-Adresse; E-Mail kam nicht an; bei der Klägerin schien E-Mail im Ordner der gesendeten Mails auf; sie erhielt keine Fehlermeldung und hatte bereits in der Vergangenheit an dieselbe Adresse eine E-Mail versendet, die angekommen war; unterbliebene Nachfrage der Klägerin betreffend Einlangen des E-Mails ist der Klägerin hier nicht vorwerbar. (T5)

TE OGH 2021-03-30 10 ObS 33/21g

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Emotionaler Ausnahmezustand der Mutter im ersten Jahr nach der Geburt ihres Kindes; dennoch ist der nicht rechtzeitige Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu vertreten, weil ihr die Fristgebundenheit der Vorlage der Nachweise bekannt war und ihr nach Ende des Ausnahmezustands noch mindestens vier Monate zur Erbringung der Nachweise offenstanden. (T6)

TE OGH 2021-03-30 10 ObS 31/21p

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin sendete ein Telefax, beinhaltend die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, an die von der Beklagten angegebene Nummer; Beklagte erhielt Telefax bestehend aus ausschließlich leeren Seiten; Klägerin verwendete Telefaxgerät an ihrem Arbeitsplatz, von dem aus sie regelmäßig Telefaxe versendete; Sendeberichte wiesen stets dasselbe Erscheinungsbild auf; kein erkennbarer Grund für Klägerin, von Fehlerhaftigkeit der Telefaxsendung auszugehen. (T7)

TE OGH 2021-03-30 10 ObS 32/21k

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin versendete erneut Mutter-Kind-Pass-Nachweise an eine von der Beklagten bekanntgegebene E-Mail-Adresse, nachdem sie von dieser zuvor telefonisch die Auskunft erhielt, dass die Dateien im ersten E-Mail nicht geöffnet werden konnten; zweites E-Mail langte nicht bei der Beklagten ein; kein Vorwurf an Klägerin, dass sie bei der Beklagten nicht nachfragte, ob die gesendeten Dateien geöffnet werden können. (T8)

TE OGH 2021-06-22 10 ObS 75/21h

Beisatz: Hier Verschiebung des vereinbarten Untersuchungstermins durch den Arzt. (T8a)

TE OGH 2021-07-29 10 ObS 58/21h

Vgl; Beisatz: Die außerhalb der Zurechnungssphäre der Eltern liegenden Hinderungsgründe gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG müssen innerhalb der in Paragraph 7, Absatz 2, KBGG angeführten Nachweisfrist zum Tragen kommen. (T9)

TE OGH 2021-10-19 10 ObS 85/21d

Beisatz: Hier: Auf Initiative der behandelnden Ärztin verschobener Termin, weil knapp zuvor eine Untersuchung der Schwangeren aufgrund von die Schwangerschaft betreffenden Beschwerden durchgeführt worden war. (T10)

TE OGH 2022-03-29 10 ObS 187/21d

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Fehlvorstellung, „Vollendung des 18. Lebensmonats“ bezeichne nicht den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes, sondern einen Monat später, ist von den Eltern zu vertreten. (T11)

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 174/21t

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T12)

TE OGH 2023-02-21 10 ObS 146/22a

Vgl; Beis nur wie T2

TE OGH 2023-08-22 10 ObS 52/23d

vgl; Beisatz wie T2

TE OGH 2025-01-14 10 ObS 134/24i

Beisatz: Hier: Fehlvorstellung, "Lebensmonat" bedeute "Kalendermonat". (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130213