OGH
RS0130055
13.01.2026
13Os43/14v; 15Os147/14b; 11Os52/15d; 15Os97/14z; 13Os142/14b; 13Os143/14z; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 12Os119/15i; 11Os26/16g; 13Os66/16d; 15Os83/16v (15Os84/16s); 12Os100/16x (12Os101/16v); 11Os7/17i; 12Os85/17t; 12Os34/18v; 11Os32/21x; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os128/21x; 14Os139/22f; 13Os33/24p; 11Os141/25g
StPO §47 Abs1 Z3, StPO §126 Abs4
StPO §281 Abs1 Z4
StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 §126 Abs5
EMRK Art6
Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.
TE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v
TE OGH 2015-07-22 15 Os 147/14b
Vgl auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180 aus 2014,, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T1)
TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d
Auch; Beisatz: Häufige Beschäftigung eines Experten in Strafverfahren begründet ‑ selbst bei Einbeziehung wirtschaftlicher Momente ‑ objektiv keine Voreingenommenheit für einen bestimmten Prozess. (T2)
TE OGH 2015-11-11 15 Os 97/14z
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b
Auch
TE OGH 2015-11-25 13 Os 143/14z
Auch
TE OGH 2016-02-16 11 Os 93/14g
Auch; Beisatz: Hier: Befangenheit des Sachverständigen wurde infolge Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises bejaht. Keine ausreichenden Kontrollbeweise. (T3)
TE OGH 2016-03-03 12 Os 156/15f
Auch
TE OGH 2016-04-07 12 Os 119/15i
Auch
TE OGH 2016-06-14 11 Os 26/16g
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2016-09-06 13 Os 66/16d
TE OGH 2017-02-15 15 Os 83/16v
Auch
TE OGH 2017-03-02 12 Os 100/16x
Auch; Beisatz: Befangenheit des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass er im Rahmen der Befundaufnahme eigenständige Erhebungen durchführt oder solche beim Auftraggeber anregt, insbesondere dann, wenn nur mittels Zwangsmaßnahmen die Beischaffung entsprechend benötigter Unterlagen oder sonstiger Beweisergebnisse möglich wäre. (T4)
TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i
TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t
Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T5)
TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v
Beis wie T1
TE OGH 2021-04-27 11 Os 32/21x
Vgl
TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g
Vgl
TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x
Vgl
TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f
vgl; Beisatz wie T5
TE OGH 2024-09-11 13 Os 33/24p
vgl; Beisatz nur wie T5
TE OGH 2026-01-13 11 Os 141/25g
vgl; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130055