Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130045

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10ObS117/14z; 10ObS135/16z; 10ObS51/17y; 10ObS96/17s; 10ObS130/18t; 10ObS36/21y; 10ObS2/22z; 10ObS85/24h; 10ObS102/24h

Norm

KBGG §24 Abs2

Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-03-24 10 ObS 117/14z

Veröff: SZ 2015/30

TE OGH 2017-03-21 10 ObS 135/16z

Beisatz: Anschlusskarenz nach dem BAGS‑Kollektivvertrag. (T1)

TE OGH 2017-10-10 10 ObS 51/17y

Beisatz: Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt. (T2)

Beisatz: Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Artikel 11, Absatz 2, VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Artikel 11, Absatz 2, VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten. (T3)

Beisatz: Hier: Weiterbildungsgeld. (T4)

TE OGH 2017-12-20 10 ObS 96/17s

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Um das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu bejahen, darf das Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen sein, nach nationalem Recht muss zumindest eine Teilversicherung vorliegen und für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben sein. (T5)

Beisatz: Paragraph 24, Absatz 2, KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil Paragraph 24, Absatz 2, KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt. (T6)

TE OGH 2019-01-22 10 ObS 130/18t

TE OGH 2022-01-25 10 ObS 36/21y

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Widerruf der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG bestehenden Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ohne Intention der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. (T7)

TE OGH 2022-07-28 10 ObS 2/22z

Vgl

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 85/24h

vgl; Beisatz nur wie T3

TE OGH 2025-04-24 10 ObS 102/24h

Beisatz: Hier: Freistellung nach Paragraph eins a, VKG mit gleichzeitigem Bezug von Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130045