Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130043

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10ObS117/14z; 10ObS148/14h; 10ObS51/17y; 10ObS96/17s; 10ObS103/18x; 10ObS120/19y; 10ObS160/19f; 10ObS173/19t; 10ObS81/20i; 10ObS104/21y; 10ObS36/21y; 10ObS61/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b; 10ObS13/24w; 10ObS102/24h

Norm

KBGG §24

Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita

Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Artikel 11,

Rechtssatz

Paragraph 24, Absatz 2, KBGG stellt gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der "Beschäftigung" iSd Artikel eins, Litera a, VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-03-24 10 ObS 117/14z

Veröff: SZ 2015/30

TE OGH 2015-10-22 10 ObS 148/14h

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/120

TE OGH 2017-10-10 10 ObS 51/17y

Beisatz: Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt. (T1)

Beisatz: Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Artikel 11, Absatz 2, VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Artikel 11, Absatz 2, VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten. (T2)

Beisatz: Hier: Weiterbildungsgeld. (T3)

TE OGH 2017-12-20 10 ObS 96/17s

Auch; Beisatz: Paragraph 24, Absatz 2, KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil Paragraph 24, Absatz 2, KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt. (T4)

TE OGH 2019-05-07 10 ObS 103/18x

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Krankengeld. (T5)

Beisatz: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten von Paragraph 24, Absatz 3, KBGG. (T6)

TE OGH 2019-11-19 10 ObS 120/19y

Vgl; Beisatz: Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind. (T7)

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 160/19f

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 173/19t

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist. (T8)

TE OGH 2020-07-28 10 ObS 81/20i

Beisatz: Maßgeblich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung ist die nationale Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ sowie des Begriffs „der einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ in Paragraph 24, Absatz 2 und 3 KBGG. (T9)

Beisatz: Hier: Ab der mehr als einmonatigen Inanspruchnahme von (deutscher) Elternzeit durch den Vater und gleichzeitiger Karenzzeit durch die Mutter liegt keine einer „Beschäftigung“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, VO 883/2004 gleichgestellte Situation mehr vor. (T10)

TE OGH 2021-10-19 10 ObS 104/21y

Beis wie T4; Beis wie T9

TE OGH 2022-01-25 10 ObS 36/21y

TE OGH 2022-10-18 10 ObS 61/22a

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2024-01-16 10 ObS 64/23v

vgl; Beisatz wie T9

TE OGH 2024-05-14 10 ObS 2/24b

Beisatz nur wie T9

TE OGH 2024-06-04 10 ObS 13/24w

Beisatz wie T9

TE OGH 2025-04-24 10 ObS 102/24h

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130043