Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129814

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

10ObS103/14s; 10ObS153/15w; 10ObS101/16z; 10ObS89/17m; 10ObS99/20m; 10ObS107/20p; 10ObS16/21g; 10ObS87/21y

Norm

KBGG §24 Abs1 Z2

FamZeitbG §2 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wenn in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-10-21 10 ObS 103/14s

TE OGH 2016-02-22 10 ObS 153/15w

Auch; Beisatz: Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich ‑ anders als beim Weiterbildungsgeld ‑ um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Halbsatz KBGG. (T1); Veröff: SZ 2016/12

TE OGH 2016-10-11 10 ObS 101/16z

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-09-13 10 ObS 89/17m

Auch; Beisatz: Bei einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach Paragraph 25, Absatz eins, AMSG sowie einer weiteren Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten handelt es sich um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Halbsatz KBGG. (T2)

TE OGH 2020-10-13 10 ObS 99/20m

Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2020-10-13 10 ObS 107/20p

Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T3)

TE OGH 2021-03-30 10 ObS 16/21g

Beisatz wie T2

Beisatz: Hier: Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß Paragraph 26 a, AlVG ist keine (anspruchsschädliche) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG. (T4)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/37

TE OGH 2021-07-29 10 ObS 87/21y

Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129814