Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129829

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

10Ob62/14m; 10Ob37/14k; 10Ob7/15z; 10Ob7/17b; 10Ob52/17w; 10Ob45/18t

Norm

UVG §3; UVG §8

Rechtssatz

Es ist dem durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretenen Kind zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR‑Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-10-21 10 Ob 62/14m

TE OGH 2014-11-25 10 Ob 37/14k

Vgl auch

TE OGH 2015-02-24 10 Ob 7/15z

TE OGH 2017-07-18 10 Ob 7/17b

Beisatz: Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, in welchem Umfang eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers angenommen wird, vor einem Exekutionsantrag bestimmte Erhebungsmaßnahmen durchzuführen, um (möglicherweise) eine aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners zu eruieren. (T1)

TE OGH 2017-12-20 10 Ob 52/17w

Auch; Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2)

TE OGH 2018-09-13 10 Ob 45/18t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129829