OGH
RS0129829
21.10.2014
10Ob62/14m; 10Ob37/14k; 10Ob7/15z; 10Ob7/17b; 10Ob52/17w; 10Ob45/18t
UVG §3; UVG §8
Es ist dem durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretenen Kind zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR‑Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen.
TE OGH 2014-10-21 10 Ob 62/14m
TE OGH 2014-11-25 10 Ob 37/14k
Vgl auch
TE OGH 2015-02-24 10 Ob 7/15z
TE OGH 2017-07-18 10 Ob 7/17b
Beisatz: Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, in welchem Umfang eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers angenommen wird, vor einem Exekutionsantrag bestimmte Erhebungsmaßnahmen durchzuführen, um (möglicherweise) eine aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners zu eruieren. (T1)
TE OGH 2017-12-20 10 Ob 52/17w
Auch; Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2)
TE OGH 2018-09-13 10 Ob 45/18t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129829