OGH
RS0129620
24.07.2014
1Ob105/14v; 9Ob26/15m; 6Ob195/15t; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 8Ob128/17g; 8Ob24/18i; 5Ob15/20x; 4Ob63/21z
ZaDiG §28 Abs1 Z3; ZaDiG §29 Abs3; ZaDiG 2018 §48 Abs1 Z3; ZaDiG 2018 §50 Abs3 Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art44 Abs3
Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen Paragraph 29, Absatz 3, ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.
TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v
Veröff: SZ 2014/71
TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m
Beisatz: Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten. (T1)
Beisatz: Hier: Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher weder überprüfbar noch nachvollziehbar. (T2)
TE OGH 2016-01-14 6 Ob 195/15t
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
Beis wie T1
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p
Vgl auch
TE OGH 2018-06-25 8 Ob 128/17g
nur: Gegen Paragraph 29, Absatz 3, ZaDiG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2009,) verstößt eine Klausel die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nennt. (T3)
TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abstellen auf einen „aktuellen marktkonformen Devisenkurs“ lässt offen, welchen Markt der Zahlungsdienstleiter für die Wechselkursbildung heranziehen will und wie er den Kurs schließlich bilden wird. (T5)
TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von der Fluglinie festgelegte Bankankaufkurs gilt [Klausel 13]. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129620