Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129481

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Geschäftszahl

4Ob42/14a; 4Ob34/14z

Norm

UWG §1 D1e

Rechtssatz

Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern sind lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a

Veröff: SZ 2014/52

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z

Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129481