Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129389

Entscheidungsdatum

10.04.2014

Geschäftszahl

6Ob224/13d; 6Ob223/13g

Norm

AEUV Art49; AEUV Art54; UmwG allg

Rechtssatz

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR‑Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-04-10 6 Ob 224/13d

Beisatz: Der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrags muss konkret behauptet und ‑ sofern das Firmenbuchgericht dies im Rahmen seiner umfassenden Prüfungspflicht verlangt ‑ auch bescheinigt werden. (T1); Veröff: SZ 2014/34

TE OGH 2014-05-15 6 Ob 223/13g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129389