OGH
RS0129354
24.03.2014
8ObA18/14a; 8ObA50/14g
AÜG §10 Abs1
Unter "kollektivvertraglichem Entgelt“ nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist‑Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist‑Lohn‑Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger‑Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG.
TE OGH 2014-03-24 8 ObA 18/14a
Veröff: SZ 2014/26
TE OGH 2014-08-25 8 ObA 50/14g
Auch; Beisatz: Paragraph 10, Absatz eins, AÜG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/104) bezieht sich nur auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung von Zulagen in einer Betriebsvereinbarung bedeutet nur, dass es sich bei den zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen über die weiteren Zulagen um zulässige Entgelt-Betriebsvereinbarungen handelt; dadurch werden die Betriebsvereinbarungs-Zulagen aber nicht zu einem kollektivvertraglichen Entgelt. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129354