Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129463

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

8ObA81/13i

Norm

GlBG §3; GlBG §5

Rechtssatz

Werden Kriterien für eine weniger günstige Behandlung herangezogen, die nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, wie etwa eine Schwangerschaft, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-02-27 8 ObA 81/13i

Beisatz: Liegt der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, ist dies daher vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst. (T1)