OGH
RS0129363
25.02.2014
10ObS5/14d; 10ObS92/15z; 10ObS110/15x; 10ObS155/15i; 10ObS25/18a; 10ObS137/19y; 10ObS99/20m
FamZeitbG §2 Abs1 Z5; KBGG §24 Abs1
Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ‑ gegebenenfalls unschädlich ‑ unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt ist.
TE OGH 2014-02-25 10 ObS 5/14d
Beisatz: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nicht nur das aufrechte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. (T1)
TE OGH 2016-01-19 10 ObS 92/15z
Beisatz: Hingegen kann das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes darstellen, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in diesen Zeiträumen erfüllt ist. (T2)
TE OGH 2016-01-19 10 ObS 110/15x
Beis wie T2
TE OGH 2016-03-15 10 ObS 155/15i
Beis wie T2
TE OGH 2018-03-14 10 ObS 25/18a
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2019-10-15 10 ObS 137/19y
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält eine Differenzierung danach, ob ein kurzfristiger, 14 Tage nicht übersteigender Zeitraum, in dem keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit oder eine dieser gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt wird, am Beginn, während oder am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums liegt, für nicht sachgerecht. (T2a)
TE OGH 2020-10-13 10 ObS 99/20m
Vgl; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129363