Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129281

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

12Os117/12s (12Os118/12p); 17Os15/17k

Norm

AktG §1; StGB §153

Rechtssatz

Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s

TE OGH 2018-04-19 17 Os 15/17k

Vgl aber

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129281