OGH
RS0129281
30.01.2014
12Os117/12s (12Os118/12p); 17Os15/17k
AktG §1; StGB §153
Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.
TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s
TE OGH 2018-04-19 17 Os 15/17k
Vgl aber
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129281