OGH
RS0129303
29.01.2014
9ObA84/13p; 9ObA65/22g; 8ObA88/22g
KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnC AbsA letzter Satz; KollV der Sozialwirtschaft Österreich §26 Abs4
Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der nach dem KollV spätest möglichen Fälligkeit am 30. Juni bereits fest, gebührt der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe am 30. Juni nur in dem der - zu diesem Zeitpunkt feststehenden - Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß.
TE OGH 2014-01-29 9 ObA 84/13p
TE OGH 2022-09-28 9 ObA 65/22g
Vgl; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 4, S 1 SWÖ‑KV ist dahin auszulegen, dass Sonderzahlungen auch dann nur aliquot „gebühren“ wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass ein Dienstverhältnis unterjährig beendet sein wird. (T1)
TE OGH 2023-01-25 8 ObA 88/22g
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129303