Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129303

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

9ObA84/13p; 9ObA65/22g; 8ObA88/22g

Norm

KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnC AbsA letzter Satz; KollV der Sozialwirtschaft Österreich §26 Abs4

Rechtssatz

Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der nach dem KollV spätest möglichen Fälligkeit am 30. Juni bereits fest, gebührt der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe am 30. Juni nur in dem der - zu diesem Zeitpunkt feststehenden - Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-01-29 9 ObA 84/13p

TE OGH 2022-09-28 9 ObA 65/22g

Vgl; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 4, S 1 SWÖ‑KV ist dahin auszulegen, dass Sonderzahlungen auch dann nur aliquot „gebühren“ wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits feststeht, dass ein Dienstverhältnis unterjährig beendet sein wird. (T1)

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 88/22g

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129303