Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129309

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Geschäftszahl

10Ob53/13m; 1Ob99/16i; 4Ob87/26m

Norm

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §188 Abs2

Rechtssatz

Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach Paragraph 188, Absatz 2, Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach Paragraph 187, ABGB zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-01-28 10 Ob 53/13m

Beisatz: Hier: Bruder der Minderjährigen. (T1)

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 99/16i

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschwister. (T2)

TE OGH 2026-08-06 4 Ob 87/26m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129309