OGH
RS0129309
06.08.2026
10Ob53/13m; 1Ob99/16i; 4Ob87/26m
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §188 Abs2
Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach Paragraph 188, Absatz 2, Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach Paragraph 187, ABGB zu.
TE OGH 2014-01-28 10 Ob 53/13m
Beisatz: Hier: Bruder der Minderjährigen. (T1)
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 99/16i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschwister. (T2)
TE OGH 2026-08-06 4 Ob 87/26m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129309