Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129268

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Geschäftszahl

2Ob243/12t; 4Ob43/14y; 4Ob86/14x; 4Ob200/14m; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 5Ob30/21d

Norm

GSpG allg

Rechtssatz

Ausführliche Darstellung von umfangreicher Judikatur des EuGH, von Literatur und österreichischer Rechtslage zum Glücksspiel, insbesondere auch zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielmonopole mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-11-27 2 Ob 243/12t

Beisatz: Auch Online‑Roulette, ist als Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz 2, GSpG anzusehen und daher nach österreichischem Recht grundsätzlich nur zulässig, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde. (T1)

Beisatz: Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol‑Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU‑Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. (T2); Veröff: SZ 2013/115

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 43/14y

Vgl auch; Beisatz: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element. (T3)

Beisatz: Hier: Reiner Binnensachverhalt. (T4)

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 86/14x

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2015-01-20 4 Ob 200/14m

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. (T5)

TE OGH 2015-01-20 4 Ob 231/14w

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 230/14y

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 33/15d

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 6/15h

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2021-06-07 5 Ob 30/21d

Beisatz: Auch zur Beurteilung des Glücksspielmonopols als unionsrechtskonform durch VfGH und VwGH, insb im Hinblick auf Werbepraxis, Spielerschutz bei Video-Lotterie-Terminals ("VLT") und unterschiedliche Beschränkungen von Online-Glücksspiel, Online-Sportwetten und Offline-Glücksspielen. (T6)

Beisatz: Keine grundlegenden Änderungen der Werbepraxis dargelegt, die es rechtfertigen könnten, von der Rsp der drei Höchstgerichte zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols trotz Werbetätigkeit abzugehen. (T7)

Beisatz: Unterschiedliche Regelungen verschiedener Arten von Glücksspielen stehen einer insgesamt kohärenten Beschränkung dieses Angebots und somit der Unionsrechtskonformität nicht entgegen [hier zur Behandlung von Video-Lotterie-Terminals ("VLT")] (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129268