Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129093

Entscheidungsdatum

26.11.2013

Geschäftszahl

17Os20/13i

Norm

StGB §74 Abs1 Z4b; StGB §304; StGB §305; StGB §306; StGB §307; StGB §307a; StGB §307b

Rechtssatz

Mitglieder des Europäischen Parlaments sind auch "Gemeinschaftsbeamte" im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 b, StGB. Diese Begriffsbestimmung spielt aber für die Einordnung als Tatsubjekt der Paragraphen 304 bis 307b StGB mangels Erwähnung in diesen Strafvorschriften keine Rolle mehr. Die Beibehaltung des - durch das StRÄG 2008 um die Definition des Europäischen Abgeordneten angereicherten - Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 b, StGB erfolgte bloß wegen der damals ausdrücklich nur infolge der (nicht auf sämtliche Amtsträger, jedoch auch) auf Gemeinschaftsbeamte abstellenden Strafvorschriften der Paragraphen 304, Absatz 2 und 307 Absatz 2, StGB in der Fassung StRÄG 2008 (BGBl römisch eins 2007/109; vergleiche EBRV 285 BlgNR 23. GP, 6; aufgehoben durch das KorrStrÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/98).

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i