OGH
RS0129092
25.02.2025
17Os20/13i; 13Os2/14i; 17Os21/15i; 14Os124/19w; 14Os119/24t
StGB §304
Für die Vollendung des Tatbestands nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass der Dritte den versprochenen Geldbetrag auch tatsächlich zu zahlen bereit gewesen wäre, wird von Paragraph 304, Absatz eins, StGB nicht verlangt. Ebenso wenig setzt Paragraph 304, Absatz eins, StGB voraus, dass das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen sich auf die Leistung aufgrund einer gültig zustande gekommenen Vertragspflicht bezieht.
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i
Vgl
TE OGH 2015-12-14 17 Os 21/15i
Auch
TE OGH 2020-02-25 14 Os 124/19w
Vgl
TE OGH 2025-02-25 14 Os 119/24t
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129092