Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129092

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

17Os20/13i; 13Os2/14i; 17Os21/15i; 14Os124/19w; 14Os119/24t

Norm

StGB §304

Rechtssatz

Für die Vollendung des Tatbestands nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass der Dritte den versprochenen Geldbetrag auch tatsächlich zu zahlen bereit gewesen wäre, wird von Paragraph 304, Absatz eins, StGB nicht verlangt. Ebenso wenig setzt Paragraph 304, Absatz eins, StGB voraus, dass das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen sich auf die Leistung aufgrund einer gültig zustande gekommenen Vertragspflicht bezieht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i

TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i

Vgl

TE OGH 2015-12-14 17 Os 21/15i

Auch

TE OGH 2020-02-25 14 Os 124/19w

Vgl

TE OGH 2025-02-25 14 Os 119/24t

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129092