Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129063

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Geschäftszahl

3Ob136/13s; 7Ob143/20k; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p; 7Ob15/25v

Norm

EO §294 A

EO §294 K

Rechtssatz

Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach Paragraph 294, EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-10-08 3 Ob 136/13s

Veröff: SZ 2013/91

TE OGH 2021-02-24 7 Ob 143/20k

Vgl; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. (T1)

TE OGH 2022-09-28 7 Ob 122/22z

Beisatz: Ein prätorischer Vergleich ist für sich keine Erfüllung des Kostenanspruchs. (T2)

TE OGH 2023-04-19 7 Ob 208/22x

vgl; Beisatz wie T1: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T3)

TE OGH 2023-05-24 7 Ob 50/23p

Beisatz wie T1

TE OGH 2025-04-22 7 Ob 15/25v

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129063