OGH
RS0129063
22.04.2025
3Ob136/13s; 7Ob143/20k; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p; 7Ob15/25v
EO §294 A
EO §294 K
Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach Paragraph 294, EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.
TE OGH 2013-10-08 3 Ob 136/13s
Veröff: SZ 2013/91
TE OGH 2021-02-24 7 Ob 143/20k
Vgl; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. (T1)
TE OGH 2022-09-28 7 Ob 122/22z
Beisatz: Ein prätorischer Vergleich ist für sich keine Erfüllung des Kostenanspruchs. (T2)
TE OGH 2023-04-19 7 Ob 208/22x
vgl; Beisatz wie T1: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T3)
TE OGH 2023-05-24 7 Ob 50/23p
Beisatz wie T1
TE OGH 2025-04-22 7 Ob 15/25v
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129063