OGH
RS0129112
27.09.2013
9ObA58/13i; 9ObA121/19p; 8ObA103/21m; 8ObA33/22v
AZG §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt.
Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der ‑ nicht diskriminierende ‑ Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein.
TE OGH 2013-09-27 9 ObA 58/13i
TE OGH 2020-05-25 9 ObA 121/19p
Vgl; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen Paragraphen 3, 5, Absatz 2, GlBG dar. (T1)
TE OGH 2022-02-22 8 ObA 103/21m
Vgl; Beisatz: Hier: Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der – nicht diskriminierende – Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. (T2)
Beisatz: Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein. (T3)
Beisatz: Keine sachliche Begründung wird im Regelfall für den völligen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Anspruchsarten vorliegen, wenn der Sachverhalt der Arbeitserbringung gleich oder zumindest vergleichbar ist. (T4)
Beisatz: Selbst in Ermangelung vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb wäre nach Artikel 3, der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten zu ziehen. (T5)
Beisatz: Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Grazer G-VBG. (T6)
TE OGH 2022-08-30 8 ObA 33/22v
nur: Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. (T7)
Beisatz: Hier: Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit iSd Paragraph 19, Absatz 4, AZG. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129112