Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129034

Entscheidungsdatum

12.09.2013

Geschäftszahl

10Ob43/13s (10Ob44/13p); 10Ob7/16a

Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu Paragraph 69 a, EheG zu ziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-09-12 10 Ob 43/13s

TE OGH 2016-04-13 10 Ob 7/16a

Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung der Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129034