OGH
RS0129017
28.08.2013
6Ob179/12k
WAG 2007 §46
Das Modell des auch als Execution‑only‑Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 beziehen (Paragraph 46, Ziffer eins,). Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein derartiges komplexes Finanzinstrument.
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 179/12k
Beisatz: Weitere Voraussetzung ist gemäß Paragraph 46, Ziffer 3, WAG 2007 der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß Paragraph 45, WAG 2007 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. (T1)
Beisatz: Hier: Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, müssen bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen. (T2)