Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129049

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9ObA66/13s; 8ObA46/20b; 8ObA56/23b; 9ObA12/24s

Norm

VBG §24 Abs9

Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 24, Absatz 9, VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in Paragraph 24, Absatz 9, VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-08-27 9 ObA 66/13s

TE OGH 2020-11-23 8 ObA 46/20b

Vgl; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. (T1)

Beisatz: Durch die Gleichbehandlungsrahmen-richtlinie 2000/78/EG wird nach ihrem Erwägungsgrund 17 unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Weiterbeschäftigung einer Person vorgeschrieben, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig oder verfügbar ist. Eine (hier allenfalls: mittelbare) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Behinderung durch eine Vorschrift widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn sie im Sinn des Artikel 2,  Absatz 2, Litera b, RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind, oder der Arbeitgeber aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift ergebenden Nachteile zu beseitigen.

Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anerkennung der sachlichen Rechtfertigung beschäftigungspolitischer Ziele und den

– wenn auch der Intensität nach abgestuften – Schutz durch das BEinstG verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beurteilung der Angemessenheit erforderlicher Maßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH C‑335/11, 337/11 HK Danmark, ECLI:EU:C:2013:222; C‑270/16 Ruiz/Conejero, ECLI:EU:C:2018:17).

Das mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang stehende Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 8, Tir LBedG unter Berücksichtigung der Schutzbestimmung des Paragraph 8 a, BEinstG und des Zeitraums von einem Jahr, in dem der Vertragsbedienstete nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, nicht über das zur Erreichung legitimer beschäftigungspolitischer Ziele Erforderliche hinausgeht, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)

TE OGH 2023-10-19 8 ObA 56/23b

Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz 9, NÖ GVBG (T3)

TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s

vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 70, Absatz 8, Tir G-VBG 2012 (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129049