Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129048

Entscheidungsdatum

24.07.2013

Geschäftszahl

9ObA40/13t

Norm

GlBG §17 Abs1; VBO Wien 1995 §49 Abs1

Rechtssatz

Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft zum Ausdruck gebrachte „Fremdzuschreibung“.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-07-24 9 ObA 40/13t