OGH
RS0128875
11.06.2013
14Os53/13w
StGB §295
Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat er aber nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert, wird gerichtliche Strafbarkeit (auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) nicht begründet (hier: Hängen einer Schachtel über die Optik eines Radarmessgeräts).
TE OGH 2013-06-11 14 Os 53/13w