Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128875

Entscheidungsdatum

11.06.2013

Geschäftszahl

14Os53/13w

Norm

StGB §295

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfordert in objektiver Hinsicht Feststellungen dazu, welches Beweismittel, über das er nicht oder nicht allein Verfügen darf und das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist, der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Hat er aber nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert, wird gerichtliche Strafbarkeit (auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) nicht begründet (hier: Hängen einer Schachtel über die Optik eines Radarmessgeräts).

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-06-11 14 Os 53/13w