Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128851

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

9ObA11/13b; 9ObA10/18p; 8ObA97/21d; 9ObA17/25b

Norm

AZG §2

AZG §4

AZG §10

GehG §61 Abs16

Rechtssatz

Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b

Bemerkung: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2013/55

TE OGH 2018-02-27 9 ObA 10/18p

Auch; Beisatz: Hier: Krankenstand während vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach Paragraph 76, NÖ LBG bzw Paragraph 36, Absatz eins, NÖ LVBG in Verbindung mit Paragraph 71, DPL 1972 einseitig angeordneten Zeitausgleichs. (T2)

TE OGH 2022-01-25 8 ObA 97/21d

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht der Unfall des Klägers in der Freistellungsphase bewirkte den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung des Klägers zur Arbeitsleistung. (T3)

Beisatz: Der Dienstnehmer kann nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht. (T4)

Beisatz: Schon aufgrund des in Paragraph 61, Absatz 17, GehG statuierte Verbot bestand in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht. (T5)

TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b

Beisatz wie T4

Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128851